Klarstellung von Dr. Boba zur Meldung der Wiener Innung zum Gewerbezugang nach §19 GewO
Nachdem ein Artikel der Wiener Landesinnung zu den Teilbereichen der Berufsfotografie für Aufregung unter den Kollegen geführt hat, bringen wir an dieser Stelle eine Stellungnahme von Herrn Dr. Boba zu dieser brisanten Thematik.
Der Gewerbezugang gemäß § 19 GewO ist etwas unpräzise dargestellt und dies kann leicht zu Fehlinterpretationen führen – was sich auch gezeigt hat.
Der § 19 GewO behandelt den individuellen Befähigungsnachweis (so lautet auch die Überschrift) im Gegensatz zu formellen Befähigungsnachweis gemäß Fotografen-Verordnung. Es ist also sehr wohl ein Befähigungsnachweis zu erbringen, nur die Form ist eine andere.
Man kann beim Magistrat nur dann eine Teilberechtigung “Berufsfotografe, eingeschränkt auf…”) anmelden, wenn es davor ein Feststellungsverfahren gegeben hat (zuständig in Wien die Magistratsabteilung 63) und von der Behörde ein positiver Bescheid ausgestellt wurde.
Und so neu ist die ganze Sache nicht, denn das Feststellungsverfahren wurde mit der Gewerbeordnungsnovelle 2002 (!) eingeführt.
Dr. Gerd Boba
Hinweis der Redaktion: den betreffende Artikel finden Sie unter http://www.fotomailer.at/archives/1079



