LEICA M MONOCHROM: Die Zukunft der Schwarz-Weiß-Fotografie
14/05/2012 – 05:29 | Kein Kommentar

Mit der Leica M Monochrom stellt die Leica Camera AG, Solms, die weltweit erste digitale Schwarz-Weiß-Kamera im Kleinbildformat vor. Ausgestattet mit einem speziell für diese Anwendung entwickelten Sensor, ermöglicht sie eine herausragende Schwarz-Weiß-Bildqualität, die neue …

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URA Freistellungsformular für gewerbliche Endkunden

Submitted by on 10/02/2011 – 09:04No Comment

Der EuGH hat im Urteil „Padawan“ entschieden, dass eine Vergütungspflicht dort vorgesehen werden kann, wo ein urheberrechtliceh geschütztes Trägermaterial zu privaten Zwecken (Privatkopien) verwendet wird, nicht aber zu beruflichen (sehr verkürzt dargestellt). Auf Grund der Rechtslage und der Urteile des EuGH (insbesondere Padawan) hat die Austromechana nun reagiert und auf ihrer Homepage ein sogenanntes„Freistellungsformular“publiziert.

Das Freistellungsformular gilt nicht nur für Festplatten sondern für jegliches Urheberrechtsabgabe pflichtige Trägermaterial. Es richtet sich in erster Linie an Endnutzer/Käufer, die das Trägermaterial ausschließlich beruflich bzw. gewerblich nutzen und keine urheberrechtlich geschützten Inhalte speichern.

Das Procedere ist wie folgt:
Das Freistellungsformular ist vom, das Trägermaterial nur gewerblich verwendenden Endnutzer (bzw. gewerblichen Endnutzer), auszufüllen und im Original an die Austromechana zu übermitteln. Mit einer Kopie dieses ausgefüllten Freistellungsformulars kann sich der Endkunde nun sozusagen von der Urheberrechtsabgabe befreien:

Der Lieferant darf ihm die URA nicht verrechnen, muss sie jedoch auch nicht an die Austromechana abführen. Dies erleichtert den gewerblichen Umgang mit der Urheberrechtsabgabe enorm, da das zeitlich langwierige Rückforderungsverfahren entfällt. Es können jedoch lediglich tatsächliche (gewerbliche) Endnutzer dieses Freistellungsformular verwenden. Zwischenhändlern bzw. möglichen Zwischenhändlern steht dieses Formular nicht zur Verfügung, da nicht garantiert werden kann, ob und an wen das Trägermaterial letztendlich weiterverkauft wird. Die Möglichkeit, die URA wie bisher zurückzufordern (sofern sie abgeführt wurde), bleibt davon unberührt.

Bei Fragen der Unternehmen zum Ablauf bzw. auch bei allfälligen Problemen der Anerkennung steht Herr Dienstl von der Austromechana gerne zur Verfügung (T: 01/ 717 87 DW 650). Auf der Homepage der Austromechana finden Sie darüber hinaus weiterführende Informationen zu diesem Thema.

Link zur Austromechana

Das Formular als PDF-Download

Quelle: WKO

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